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BPatG, 12.02.2009 - 8 W (pat) 306/05 |
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Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- Bundespatentgericht
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 17.04.2007 - X ZB 9/06
Informationsübermittlungsverfahren
Auszug aus BPatG, 12.02.2009 - 8 W (pat) 306/05
Über den Einspruch, der nach dem 1. Januar 2002 und vor dem 1. Juli 2006 formund fristgerecht eingelegt worden ist, hat der zuständige Technische Beschwerdesenat gemäß § 147 Abs. 3 PatG a. F zu entscheiden, da die mit der Einlegung des Einspruchs begründete Entscheidungsbefugnis durch die spätere Aufhebung der Vorschrift nicht entfallen ist (vgl. auch BGH GRUR 2007, 859, 861 und 862 ff. -Informationsübermittlungsverfahren I und II, bestätigt durch BGH, Beschluss vom 9. Dezember 2008 X ZB 6/08 Ventilsteuerung). - BGH, 09.12.2008 - X ZB 6/08
Ventilsteuerung
Auszug aus BPatG, 12.02.2009 - 8 W (pat) 306/05
Über den Einspruch, der nach dem 1. Januar 2002 und vor dem 1. Juli 2006 formund fristgerecht eingelegt worden ist, hat der zuständige Technische Beschwerdesenat gemäß § 147 Abs. 3 PatG a. F zu entscheiden, da die mit der Einlegung des Einspruchs begründete Entscheidungsbefugnis durch die spätere Aufhebung der Vorschrift nicht entfallen ist (vgl. auch BGH GRUR 2007, 859, 861 und 862 ff. -Informationsübermittlungsverfahren I und II, bestätigt durch BGH, Beschluss vom 9. Dezember 2008 X ZB 6/08 Ventilsteuerung). - BPatG, 05.08.2003 - 11 W (pat) 315/03
Auszug aus BPatG, 12.02.2009 - 8 W (pat) 306/05
Der Senat folgt insoweit der Vorgehensweise des 11. Senats gemäß Beschluss vom 5. August 2003 (Az.: 11 W (pat) 315/03, BlPMZ 2004, 60) und macht sich die Begründung hierfür zu Eigen.
- OLG Köln, 11.09.2009 - 19 Sch 10/09
Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs; Örtliche Zuständigkeit des …
Zur Ermittlung der Höhe des Ausgleichsanspruchs stellt der Senat in ständiger Rechtsprechung auf die sog. Rohertragsmethode ab (vgl. etwa Urteil vom 23.01.2009, 19 U 63/08, BeckRS 2009, 08948 m.w.N.), welche auch die Schiedsbeklagte ihrer Berechnung zugrunde legt.